
Damit kommen auf zahlreiche Unternehmen sowie auf gewisse wirtschaftlich berechtigte Personen neue Identifikations-, Dokumentations- und Meldepflichten zu. Einen ersten Überblick finden Sie hier: Schweizer Transparenzregister – Neue Regelung, neue Pflichten.
Was heisst das für Sie? Prüfen Sie Ihren Handlungsbedarf gestützt auf die folgende Übersicht.
(A) VEREINFACHTES PRÜFSCHEMA
Schritt 1 – Anwendungsbereich
Sind Sie bei einem Schweizer Unternehmen oder einem ausländischen Unternehmen mit Schweizer Bezug entweder (i) das oberste Mitglied des leitenden Organs, (ii) Inhaber/in von Gesellschaftsanteilen mit Kontrollmöglichkeit, oder (iii) wirtschaftlich berechtigte Person?
➔ Falls ja, weiter zu Schritt 2.
➔ Falls nein, sind Sie nicht vom Anwendungsbereich des TJPG erfasst.
Schritt 2 – Ausnahmen
Trifft eine der folgenden Ausnahmen auf Sie zu?
Die Rechtseinheit:
(a) ist eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer börsenkotierten Gesellschaft, die zu mehr als 75% direkt oder indirekt gehalten wird;
(b) ist eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (oder eine vergleichbare beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung); oder
(c) wird direkt oder indirekt zu mindestens 75% von der öffentlichen Hand (Gemeinwesen) gehalten.
➔ Falls nein, weiter zu Schritt 3.
➔ Falls ja, sind Sie vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen.
Schritt 3 – Pflichten
Gemäss dem TJPG bestehen je nach Funktion folgende Pflichten:
(a) Als oberstes Mitglied des Leitungsorgans:
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person(en), Dokumentation der Angaben sowie fortlaufende Meldung von Änderungen an das Transparenzregister.
(b) Als Inhaber/in von Gesellschaftsanteilen mit Kontrollmöglichkeit:
Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person(en), Übermittlung der erforderlichen Informationen und Belege sowie fortlaufende Meldung von Änderungen an die Gesellschaft.
(c) Als wirtschaftlich berechtigte Person (oder als andere betroffene Dritte):
Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person(en), Übermittlung der erforderlichen Informationen und Belege sowie fortlaufende Meldung von Änderungen an den/die Anteilsinhaber/in bzw. die Gesellschaft.
(B) MELDEFRISTEN
Die kürzesten Meldefristen betragen grundsätzlich einen Monat:
- für ab dem 1. Oktober 2026 neu im Handelsregister eingetragene Unternehmen: ab Eintragung
- bei relevanten Änderungen eines Handelsregistereintrags: ab Änderung
- bei Änderungen meldepflichtiger Informationen: ab Kenntnis.
Für bereits bestehende Rechtseinheiten gelten folgende längere Übergangsfristen:
- Aktiengesellschaft, ordentlich revidiert:4. Januar 2027
- andere Unternehmen, ordentlich revidiert: 1. Februar 2027
- Aktiengesellschaft, nicht ordentlich revidiert: 1. März 2027
- andere Unternehmen, nicht ordentlich revidiert: 1. April 2027
- Unternehmen, dessen wirtschaftlich berechtigten Personen allesamt als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister bereits eingetragen sind: 2. Oktober 2028
(C) MELDEFORM
Standardverfahren: Die Meldungen werden über EasyGov.swiss an das Transparenzregister übermittelt, entweder durch das Unternehmen selbst oder durch eine vom Unternehmen bevollmächtigte Person.
Alternative: Ein Bericht kann beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden, wenn bestätigt wird, dass alle wirtschaftlichen Eigentümer bereits als Gesellschafter oder Organmitglieder im Handelsregister eingetragen sind.
In vielerlei Hinsicht besteht noch Klärungsbedarf. Die entsprechende Praxis wird sich noch bilden müssen und wir bleiben am Ball. Auf jeden Fall helfen wir Ihnen bei Bedarf gerne weiter und stehen Ihnen für eine Einzelfallbetrachtung jederzeit zur Verfügung.

