Schweizer Transparenzregister – Neues Regime, neue Pflichten

Schweizer Transparenzregister – Neues Regime, neue Pflichten

Eine Übersicht:

1. Ausgangslage

Gegenwärtig müssen Personen, die Anteile an einer Schweizer Gesellschaft erwerben und dadurch mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte halten, der Gesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten melden. Eine Meldepflichtverletzung hat negative Auswirkungen auf ihre Mitgliedschafts- und Vermögensrechte. Die Gesellschaft selbst muss über die wirtschaftlich Berechtigten ein privates, der Öffentlichkeit nicht zugängliches Register führen.

Diese Regelung wurde im Jahr 2015 auf Empfehlung der internationalen Organisation Groupe d'action financière (GAFI) eingeführt und dient der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Die GAFI erachtete aber die Wirksamkeit der bisherigen Schweizer Regelung insbesondere im Bereich der Transparenz bei juristischen Personen als ungenügend.

2. Neue Gesetzgebung

Vor diesem Hintergrund hat das Schweizer Parlament im Herbst 2025 das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) verabschiedet. Zudem schickte der Bundesrat den Entwurf der entsprechenden Ausführungsverordnung (TJPV) bei den zuständigen Schweizer Behörden und den betroffenen Branchenverbänden in die Vernehmlassung.

Die neue Gesetzgebung auferlegt gewissen juristischen Personen (teilweise auch mit Sitz ausserhalb der Schweiz), ihren Beteiligten sowie wirtschaftlich Berechtigten umfassende Pflichten. Die Pflichten umfassen insbesondere die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, die Erhebung und laufende Aktualisierung von deren Personendaten sowie die fristgerechte Meldung an das neu geschaffene, vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführte Transparenzregister. Das Transparenzregister ist nur für Behörden sowie für die nach schweizerischem Geldwäschereigesetz verpflichteten Personen und Institute einsehbar.

Das TJPG sieht bei wiederholten Pflichtverletzungen Massnahmen wie die Suspendierung von Mitwirkungs- und Vermögensrechten der Anteilsinhaber oder die Rückweisung von Grundbucheinträgen vor. Zusätzlich drohen bei vorsätzlichen Verstössen strafrechtliche Sanktionen (Bussen bis zu CHF 500'000).

3. Handlungsbedarf

Das Vernehmlassungsverfahren betreffend die TJPV lief bis zum 30. Januar 2026. Das Inkrafttreten des TJPG sowie der TJPV sind für die zweite Hälfte 2026 geplant. Nach Inkrafttreten müssen Schweizer Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung eines Handelsregistereintrags an das Transparenzregister melden, spätestens jedoch innerhalb von (i) zwei Jahren, wenn sämtliche wirtschaftlich Berechtigten als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind, oder (ii) drei bis sechs Monaten, abhängig von der Revisionspflicht der juristischen Person, wenn nicht sämtliche wirtschaftlich Berechtigten als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind.

Zwecks Compliance mit dem neuen Regime sollten betroffene Gesellschaften kontinuierliche Identifikations- Überwachungs- und Meldeprozesse sicherstellen.