Mediation als wirksame Methode der Streitbeilegung
Verbindlichkeit einer Streitbeilegungsklausel, die vorgerichtliche Verpflichtungen festlegt, eine Frage des Wortlauts
Im eben erwähnten Entscheid hat das schweizerische Bundesgericht geurteilt, dass die Parteien eines Verfahrens durch Verweis auf das ADR-Reglement der ICC (aktuell: ICC Mediations Regeln) verbindlich vereinbart hatten, vor Einleitung eines Schiedsverfahrens eine Mediation durchzuführen. Durch diese Begründung hat das schweizerische Bundesgericht indirekt entschieden, dass ein Verweis auf spezifische Mediationsregeln den Willen der Parteien hinreichend genau bestimmen lässt. Der Einwand der beklagten Partei, die Mediation habe im Lichte der belasteten Beziehung zwischen den Parteien sozusagen keine Aussicht auf Erfolg, liess das schweizerische Bundesgericht nicht gelten. Bezüglich der Mediation an sich nahm das schweizerische Bundesgericht eine sehr positive Haltung ein und hielt fest, dass es in einem allgemeineren Sinn verfehlt wäre, den positiven Einfluss einer in der Anwendung von alternativen Methoden zur Schlichtung von Streitigkeiten erfahrenen Person zu unterschätzen.
Verletzung und Sanktionen
Im vorliegenden Fall war zwar ein Mediationsverfahren eingeleitet worden, dieses wurde jedoch verfrüht beendet, weil die beklagte Partei ein Schiedsverfahren anstrengte, nachdem Schwierigkeiten beim Vereinbaren einer Telefonkonferenz mit der klägerischen Partei auftraten. Gleich wie das ICC Sekretariat kam die Mediatorin zum Schluss, dass das beklagtische Verhalten einem Rückzug des Antrags auf Abhalten einer Mediation gleichkam und nicht als Scheitern des Mediationsverfahrens zu betrachten ist, wie die beklagte Partei zu argumentieren versuchte.
Unter Gutheissung der von der Mediatorin und dem ICC Sekretariat vertretenen Auffassung, stellte das schweizerische Bundesgericht fest, dass das Verhalten der beklagten Partei sanktioniert werden müsse. Eine prozessuale Sanktionierung wurde gegenüber der Zahlung von Schadenersatz an die klägerische Partei favorisiert, um der Letzteren nicht die fast unmögliche Last – mit unvorhersehbarem Resultat – aufzubürden, ihren aus dem nicht durchgeführten Mediationsprozess entstandenen Schaden zu behaupten, zu beziffern und zu beweisen.
Nachdem das schweizerische Bundesgericht festhielt, dass das Schiedsgericht im Zeitpunkt der Einreichung der Klage im Schiedsverfahren ratione temporis nicht zuständig war, sistierte es das Schiedsverfahren bis zur korrekten Durchführung der Mediation. Andere prozessuale Sanktionen (Unzulässigkeit der Klage oder Abweisung der Klage in ihrer derzeitigen Form) wurden vom schweizerischen Bundesgericht verworfen, weil beide das Ende des Schiedsverfahrens zur Folge gehabt hätten (im Gegensatz zur Sistierung desselben) und sich folglich Fragen der Verjährung (zwingende zeitliche Vorgaben, um eine Klage einzureichen) gestellt hätten.
Die vom schweizerischen Bundesgericht zur Anwendung gebrachte Lösung erscheint pragmatisch. Sie unterstreicht das Prinzip, dass ein Verstoss gegen eine vorprozessuale Streitschlichtungsklausel unter Sicherstellung der prozessualen Rechte der Parteien, wie beispielsweise des Rechts, das Verfahren innert einer angemessenen Frist durch einen Entscheid des Schiedsgerichts zu Ende zu führen, sanktioniert werden soll.
Können es sich Parteien leisten, nicht zu meditieren?
Mit Erfolgsquoten von weltweit 80 % hat sich die Mediation als ein effizientes, zeit- und kostengünstiges Streitbeilegungsinstrument, welches die Interessen der Parteien adäquat berücksichtigt, etabliert. Folglich sollte der Rückgriff auf die Mediation gefördert werden.
Darauf hinzuweisen ist, dass nichts wichtiger ist, als eine klare, verbindliche Streitschlichtungsklausel (Mediation oder eine andere alternative Streitbeilegungsmethode) zu vereinbaren, bevor der Konflikt eskaliert. Zu diesem Zweck ist eine entsprechende Streitbeilegungsklausel sorgfältig auszuarbeiten und es ist eine vorprozessuale Verpflichtung zur Durchführung einer Mediation einzuführen. Diesbezüglich ist ein Verweis auf ein bestehendes Regelwerk über alternative Streitbeilegungsmethoden empfehlenswert.
Unser Dispute Resolution Team, welches sehr erfahrene Spezialisten vereint, die seit mehreren Jahren aktive Rollen als Parteivertreter und neutrale Dritte in Mediations- und Schiedsverfahren wie auch in Dispute Boards einnehmen, steht Ihnen für sämtliche aufkommenden Fragen zur Verfügung.