Schweizer Grenzgänger und Homeoffice-Tätigkeit in Deutschland, Frankreich und Italien: die steuerlichen Auswirkungen
Viele Unternehmen haben bereits hybride Arbeitsmodelle eingeführt, die dazu führen, dass der Platzbedarf reduziert wird und weniger Mitarbeiter vor Ort arbeiten müssen. Die Arbeit im Homeoffice hat auch zu einer Verringerung der Geschäftsreisen geführt, da die umfangreiche Nutzung von Videokonferenzen während der Pandemie die Akzeptanz von virtuellen Meetings in jedem Bereich erhöht hat.
In den Fällen, in denen die Arbeitnehmer nicht mehr zu 100 % vor Ort in ihren Schweizer Büros arbeiten müssen, stellen sich für eine grosse Zahl von Grenzgängern, die in einem Nachbarland wohnen und in der Schweiz arbeiten, steuerliche, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen.
Während der Pandemiezeit veröffentlichte das OECD-Sekretariat am 3. April 2020 Leitlinien für die Anwendung internationaler Steuerabkommen in Ausnahmefällen, in denen Grenzgänger oder Einzelpersonen unter den beispiellosen Massnahmen der Regierungen, einschliesslich der Reisebeschränkungen, litten.
Die von den Regierungen aufgrund des Covid-19-Notstands ausnahmsweise und vorläufig eingeführten Massnahmen haben nun jedoch ein Ende gefunden. Die neuen, weit verbreiteten Formen der Telearbeit und der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer befindet, können bestehende Besteuerungsrechte verdrängen und neue oder andere Steuerverpflichtungen für das Einkommen des Arbeitnehmers in anderen Ländern begründen.
In diesem Artikel wird kurz untersucht, wie sich die Arbeit im Homeoffice auf Grenzgänger auswirkt, die in der Schweiz angestellt und in Deutschland, Frankreich und Italien ansässig sind.
Deutschland
Im Allgemeinen
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland von 1971 (das "DBA CH-DE") enthält eine spezielle Bestimmung über die Besteuerung von Grenzgängern. Danach unterliegen in Deutschland ansässige Grenzgänger der Einkommensteuer in ihrem Wohnsitzstaat, d.h. in Deutschland. Gleichzeitig erhebt die Schweiz eine Quellensteuer von 4,5% des Arbeitseinkommens. Die in der Schweiz entrichtete Quellensteuer kann auf die in Deutschland fällige Einkommensteuer angerechnet werden.
Das Sonderabkommen 2020
Während der COVID-19-Pandemie führten die Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zu einer Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland, die am 11. März 2020 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde. Gemäss dieser Vereinbarung behielten die in Deutschland ansässigen Grenzgänger ihren Status als Grenzgänger, auch wenn sie während der Pandemie im Homeoffice gearbeitet haben. Die entsprechende Vereinbarung wurde bis 30. Juni 2022 verlängert. Ab dem 1. Juli 2022 gelten die Regeln für Grenzgänger gemäss dem DBA CH-DE.
Grenzgängerregelung
Das DBA CH-DE enthält eine eigene Definition des Grenzgängers. Als Grenzgänger gelten nur Arbeitnehmer, die regelmässig von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren. Gemäss der Verordnung zur Durchführung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland liegt eine regelmässige Rückkehr vor, wenn sich der Arbeitnehmer an mindestens einem Tag pro Woche oder fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begibt. Mit anderen Worten: Bei einer Vollzeitbeschäftigung sind vier Tage Homeoffice pro Woche zulässig, sofern der Arbeitnehmer regelmässig von seinem Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Der Grenzgänger-Status erlischt jedoch, wenn der Arbeitnehmer bei einer Vollzeitbeschäftigung an mehr als 60 Arbeitstagen pro Jahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Es ist wichtig zu beachten, dass gemäss der deutschen Rechtsprechung der Grenzgänger-Status bereits bei einer geringfügigen Beschäftigung von drei Arbeitstagen pro Monat bejaht wird. Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) stellt fest, dass das DBA CH-DE keine genaue Mindestanzahl an Grenzüberquerungen pro Woche oder Monat festlegt. Daher widerspricht die Verordnung zur Durchführung der Konsultationsvereinbarung, die eine Mindestanzahl von Rückkehrtagen pro Woche und Monat vorsieht, dem DBA CH-DE. Das DBA CH-DE verlangt lediglich, dass ein Grenzgänger regelmässig an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Der BFH legt fest, dass für die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer regelmässig an seinen Wohnsitz zurückkehrt, nur die Gesamtzahl der Arbeitstage massgeblich ist. Eine regelmässige und nicht nur gelegentliche Rückkehr muss demnach nur in Bezug auf diese Arbeitstage und nicht bezogen auf das gesamte Jahr vorliegen.
Die deutschen Behörden sind bei der Gewährung des Grenzgänger-Status insgesamt grosszügiger als die Schweizer Steuerbehörden. Letztere können den Grenzgänger-Status in Frage stellen, wenn ein Arbeitnehmer überwiegend im Homeoffice arbeitet. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist es ratsam, die Behandlung im Einzelfall mit den Schweizer Steuerbehörden abzuklären und sich nicht allein auf die von den deutschen Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation zu verlassen.
Frankreich
Im Allgemeinen
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich aus dem Jahr 1966 sieht die Besteuerung von Lohneinkommen am Ort vor, an dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, was eine territoriale Präsenz voraussetzt. Grenzgänger werden in der Schweiz oder in Frankreich besteuert, und zwar anteilig an der Zahl der Arbeitstage in beiden Ländern.
Ein Sonderabkommen über Grenzgänger, das 1983 zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura (die "8 Kantone") unterzeichnet wurde, sieht eine andere steuerliche Behandlung vor. Es gibt Frankreich (i) das Recht, 100 % der Schweizer Löhne zu besteuern, und (ii) die Verpflichtung, 4,5 % der Gesamtvergütung an die Schweiz zurückzuzahlen.
Während der COVID-19-Pandemie führten die Lockdown-Massnahmen für in Frankreich ansässige Grenzgänger zu einem vorläufigen Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 13. Mai 2020, das mehrmals verlängert wurde. Gemäss dem Abkommen behielten die in Frankreich ansässige Grenzgänger diesen Status, obwohl sie zu 100 % von Frankreich aus arbeiteten. französischen Telearbeitszeit den Status eines Grenzgängers. Dieses Abkommen wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Ab dem 1. Januar 2023 trat ein Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich in Kraft. Dieses sieht vor, dass die Fernarbeit bis zu 40 % der Arbeitszeit auf dem Hoheitsgebiet eines Staates den Grenzgänger-Status nicht gefährdet.
Kantone mit Besteuerungsrecht
In den Kantonen, in denen eine Quellensteuer auf die Löhne von Grenzgängern erhoben wird (alle Schweizer Kantone mit Ausnahme der 8 Kantone), wird die Quellensteuer auf 100 % des vom Schweizer Arbeitgeber gezahlten Lohns erhoben, auch wenn der Arbeitnehmer während (höchstens) 40 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice in Frankreich arbeitet.
Wenn der Anteil der Homeoffice-Tätigkeit 40 % übersteigt, ist der steuerpflichtige Lohn in der Schweiz auf die tatsächlich am Ort des Schweizer Arbeitgebers geleistete Arbeitszeit beschränkt. Der Teil des Gehalts, der sich auf die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit bezieht, ist in Frankreich steuerpflichtig. Bei einer Homeoffice-Quote in Frankreich von 70% und einem Monatslohn von CHF 10'000 werden beispielsweise CHF 3'000 in der Schweiz und CHF 7'000 in Frankreich besteuert.
Kantone ohne Besteuerungsrecht
In Bezug auf die 8 Kantone gilt: Solange die Homeoffice-Quote (maximal) 40% beträgt, besteuert Frankreich den gesamten Schweizer Lohn und führt 4,5 % des Lohns an die Schweiz zurück. Übersteigt die Homeoffice-Quote in Frankreich 40%, entfällt der Grenzgänger-Status und die Schweiz hat wieder das Recht, den Lohn des Arbeitnehmers im Verhältnis zu der in der Schweiz verbrachten Zeit zu besteuern. Im obigen Beispiel würde das in der Schweiz erzielte Gehalt von CHF 3'000 der Schweizer Quellensteuer unterliegen. In diesem Fall führt Frankreich keine 4,5 % des Lohns an die Schweiz zurück.
Italien
Im Allgemeinen
Gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien von 1976 ("DBA CH-ITA") werden Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit nur im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen besteuert, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Im letzteren Fall werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in beiden Vertragsstaaten besteuert (d.h. sowohl im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers als auch in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird).
Darüber hinaus sieht das Sonderabkommen über Grenzgänger zwischen der Schweiz und Italien von 1974 ("Abkommen von 1974") eine besondere Steuerregelung für Grenzgänger vor. Das Arbeitseinkommen, das aus der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit stammt, wird nur in der Schweiz besteuert. Um als "Grenzgänger" im Sinne des Abkommens von 1974 zu gelten, muss der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Italien in einem Umkreis von 20 km von der Grenze zur Schweiz haben und diese Grenze "täglich" überschreiten, um seine berufliche Tätigkeit in einem der folgenden drei Schweizer Kantone auszuüben: Graubünden, Tessin und Wallis.
Das Sonderabkommen 2020
Aufgrund der Beschränkungen des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs während der COVID-19-Pandemie, schlossen die schweizerischen und italienischen Behörden am 18. und 19. Juni 2020 ein Sonderabkommen ("Abkommen 2020"), um die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Tätigkeit zu regeln. Dieses Abkommen 2020, das monatlich bis Januar 2023 verlängert wird, sieht eine abweichende Regelung von der steuerlichen Behandlung von Grenzgängern gemäss dem Abkommen von 1974 vor. Im Rahmen des Abkommens 2020 behielten in Italien ansässige Grenzgänger ihre besondere steuerliche Behandlung bei, obwohl sie überwiegend im Homeoffice gearbeitet haben.
Beendigung des Sonderabkommens 2020 und das neue Abkommen über Grenzgänger
Im Dezember 2022 teilten die zuständigen Behörden der Schweiz und Italiens mit, dass das Abkommen 2020 am 31. Januar 2023 abläuft. Daher werden Grenzgänger ab dem 1. Februar 2023 nach dem Abkommen von 1974 und dem DBA CH-ITA besteuert, die keine ausdrücklichen Regeln für die Behandlung von Homeoffice-Tätigkeit enthalten. Daraus folgt, dass Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Italien auch in Italien besteuert werden müssen, wie es im DBA CH-ITA vorgesehen ist.
Angesichts der schwerwiegenden Folgen, die sich aus dieser unklaren Situation ergeben, fordern die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände die Regierungen der beiden Staaten derzeit auf, eine Lösung zu finden, die auf die Verabschiedung eines neuen Sonderabkommens abzielt, das den von der Schweiz und Frankreich vereinbarten Bestimmungen entspricht.
Am 23. Dezember 2020 schlossen die Schweiz und Italien ein neues Grenzgängerabkommen ab, das die Besteuerung von Arbeitseinkommen in beiden Staaten vorsieht. Dieses neue Abkommen wird in Kürze in Kraft treten und die Steuerregelung des Abkommens von 1974 ersetzen. Nach der künftigen Steuerregelung werden in der Schweiz verdiente Löhne und Gehälter zu maximal 80 % in der Schweiz (Quellenstaat) und zu 100 % in Italien (Wohnsitzstaat) besteuert, wobei die Möglichkeit besteht, eine Steueranrechnung für die bereits im Ausland gezahlte Steuern zu beantragen.
Siehe den folgenden Artikel zu diesem Thema (https://www.altenburger.ch/blog/nuovo-accordo-sui-frontalieri-conto-alla-rovescia).
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung in Steuerangelegenheiten benötigen, kontaktieren Sie gerne unsere Spezialisten in Genf, Lugano oder Zürich. Wir stehen Ihnen mit kompetenter Beratung zur Seite.