Revision des schweizerischen Aktienrechts: Generalversammlung und Beschlüsse (2/2)

Einige der Änderungen in Bezug auf die Einberufung, den Ort und die Form der Generalversammlung sowie die Modalitäten der Teilnahme, der Vertretung und der Stimmabgabe stimmen mit den Bestimmungen der während der Covid-19-Pandemie vorübergehend geltenden Verordnungen überein.

Einberufung, Bekanntmachung, Verhandlungsgegenstände und Anträge

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat jederzeit ausserordentliche Generalversammlungen einberufen.

Aktionäre von börsenkotierten Gesellschaften, die zusammen fünf Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten oder Aktionäre von nicht börsenkotierten Gesellschaften, die zusammen zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, können vom Verwaltungsrat schriftlich die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Das schriftliche Begehren muss die gewünschten Verhandlungsgegenstände und die entsprechenden Anträge enthalten. Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren zur Einberufung nicht innerhalb von längstens 60 Tagen, können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.

In Bezug auf alle Generalversammlungen, ob vom Verwaltungsrat einberufen oder von Aktionären beantragt, können Aktionäre von börsenkotierten Gesellschaften, die zusammen 0.5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten oder Aktionäre von nicht börsenkotierten Gesellschaften, die zusammen 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat verlangen, dass (i) die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen, (ii) die Aufnahme von Anträgen zu Verhandlungsgegenständen und (iii) die Aufnahme einer kurzen Begründung zu solchen Verhandlungsgegenständen und Anträgen in die Einberufung aufgenommen wird. Entspricht der Verwaltungsrat einem Begehren nicht, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, den Verwaltungsrat zu verpflichten, dem Begehren nachzukommen.

In jedem Fall teilt der (Präsident des) Verwaltungsrats den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich und unter Angabe folgender Informationen mit: (i) das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung; (ii) die Verhandlungsgegenstände; (iii) die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung diese Anträge; (iv) gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung; und (v) gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.

Während einer Generalversammlung können alle Aktionäre Anträge zu traktandierten Verhandlungsgegenständen stellen.

Universalversammlung und Zirkularbeschluss

Eine Generalversammlung kann – physisch, hybrid oder virtuell (siehe unten) – abgehalten werden, ohne dass die für die Einberufung geltenden Vorschriften eingehalten werden müssen, vorausgesetzt, dass alle Aktionäre an der Versammlung teilnehmen (persönlich oder durch einen Vertreter) und kein Aktionär oder Vertreter Widerspruch erhebt.

Sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt, kann eine Generalversammlung ebenfalls ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden, ohne dass es hierfür einer statutarischen Grundlage bedarf, wenn die Beschlüsse schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden.

Tagungsort im In- und Ausland

Der Verwaltungsrat bestimmt den Tagungsort der Generalversammlung.

Gemäss dem nOR kann die Generalversammlung, ohne dass es hierfür einer statutarischen Grundlage bedarf, gleichzeitig an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Die Voten der Teilnehmer müssen in diesem Fall unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden.

Gemäss dem nOR kann die Generalversammlung auch ausserhalb der Schweiz abgehalten werden, sofern die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet. Um die Einhaltung des nOR zu gewährleisten, gelten die gleichen Vorschriften auch für den Fall, dass die Generalversammlung gleichzeitig an verschiedenen Orten abgehalten wird, darunter (mindestens) einer ausserhalb der Schweiz. Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften muss kein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet werden, sofern alle Aktionäre damit einverstanden sind. Es ist zu beachten, dass die Durchführung von Generalversammlungen ausserhalb der Schweiz, insbesondere wenn sie regelmässig am gleichen Ort stattfinden, unerwünschte steuerliche Folgen haben kann, da ein solcher ausländischer Ort als Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Schweizer Gesellschaft erachtet werden kann.

Hybride Versammlungen

Gemäss dem nOR kann der Verwaltungsrat vorsehen, ohne dass es hierfür einer statutarischen Grundlage bedarf, dass Aktionäre, die nicht persönlich oder durch einen Vertreter am Ort der Generalversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können.

Generalversammlungen, die nur physisch stattfinden und bei denen die anwesenden Aktionäre und Vertreter mit Hilfe elektronischer Abstimmungsgeräte abstimmen oder die elektronisch übertragen werden, ohne dass eine Interaktion möglich ist, gelten nicht als hybride Versammlungen.

Virtuelle Versammlungen

Gemäss dem nOR kann die Generalversammlung auch auf rein elektronischem Weg, d.h. vollständig virtuell und ohne physischen Ort, abgehalten werden, sofern die Statuten dies vorsehen und der Verwaltungsrat in der Einberufung einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter bezeichnet. Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften muss kein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet werden, sofern die Statuten auf dieses Erfordernis verzichten.

Voraussetzung für die Verwendung elektronischer Mittel

Gemäss dem nOR ist der Verwaltungsrat verpflichtet, Regeln für den Einsatz elektronischer Mittel aufzustellen und sicherzustellen, dass (i) die Identität aller Teilnehmer feststeht; (ii) die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden; (iii) jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann; und (iv) das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Videokonferenzen sind nicht zwingendermassen das einzige zulässige elektronische Mittel. Sofern die Identität aller Teilnehmer festgestellt werden kann, sind z. B. auch Telefonkonferenzen möglich.

Technische Probleme

Treten während der hybriden oder virtuellen Generalversammlung technische Probleme auf, die nicht behoben werden können, so dass eine ordnungsgemässe Durchführung der Generalversammlung nicht möglich ist, muss die Generalversammlung auf einen anderen Zeitpunkt vertagt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die technischen Probleme in den Räumlichkeiten eines Gesellschafters auftreten.

Die Beschlüsse, welche die Generalversammlung bereits vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben jedoch gültig.

Weitere Rechte der Aktionäre

Die Aktionäre haben weiterhin kein Recht, vom Verwaltungsrat eine bestimmte Form (physisch, hybrid oder virtuell) oder einen bestimmten Tagungsort der Generalversammlung zu verlangen. Das nOR sieht lediglich vor, dass der Verwaltungsrat bei der Festlegung des Tagungsortes keinem Aktionär die Ausübung seiner Rechte im Zusammenhang mit der Generalversammlung ungerechtfertigt erschweren darf.

Statuten

Wie ausgeführt, müssen die Statuten geändert werden, wenn die Generalversammlung (ausschließlich oder zusätzlich) im Ausland oder virtuell abgehalten werden soll.

Sollten Sie Fragen zum nOR haben oder Unterstützung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten benötigen, zögern Sie bitte nicht, unsere Spezialisten in Genf, Lugano oder Zürich zu kontaktieren. Wir sind Ihnen gerne behilflich.