Revision des schweizerischen Aktienrechts: Generalversammlung und Beschlüsse (Teil 1)

Revision des schweizerischen Aktienrechts: Generalversammlung und Beschlüsse (Teil 1)

Kompetenzen

Das nOR ändert nichts am Paritätsprinzip des schweizerischen Aktienrechts, wonach eine klare Trennung und Aufteilung der Kompetenzen, Befugnisse und Pflichten zwischen der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat besteht. Viele dieser Kompetenzen sind und bleiben unübertragbar und unentziehbar einem dieser Organe zugeteilt, ohne dass es vom anderen Organ überstimmt werden kann. Im Zuge der Aktienrechtsrevision kommt es zu einer Verlagerung gewisser wichtiger Kompetenzen vom Verwaltungsrat zur Generalversammlung, namentlich bei börsenkotierten Gesellschaften, und zu einer massvollen Ausweitung der Mitwirkungsrechte der Aktionäre.

Quoren

In der Regel fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der von den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten vertretenen Aktienstimmen.

Das nOR erweitert nun die bestehende Liste der sogenannten "wichtigen Beschlüsse" der Generalversammlung, die ein qualifiziertes Mehr erfordern, d.h. (i) zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und (ii) die Mehrheit des Nennwerts der vertretenen Aktien:

  1. die Änderung des Gesellschaftszwecks;
  2. die Zusammenlegung von Aktien bei börsenkotierten Gesellschaften, die nach geltendem Recht die Zustimmung aller Aktionäre erfordert, die nur sehr schwer oder gar nicht zu erlangen ist, während die Zustimmung aller Aktionäre auch nach der Neuordnung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht börsenkotiert sind, weiterhin erforderlich sein wird;
  3. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital der Gesellschaft, gegen Sacheinlagen des Aktienzeichners oder durch Verrechnung mit einer Forderung des Aktienzeichners (z.B. Umwandlung eines Darlehens in Aktienkapital) sowie die Gewährung von besonderen Vorteilen an den Aktienzeichner; während es nach geltendem Recht umstritten ist, ob die Gesellschaft neue Aktien gegen Forderungen des Aktienzeichners ausgeben darf, die nicht mehr vollständig durch die Aktiven der Gesellschaft gedeckt sind, lässt das nOR dies ausdrücklich zu, weil die anderen Gläubiger der Gesellschaft dadurch nicht benachteiligt werden und somit der Abbau der Überschuldung der Gesellschaft ermöglicht wird; allerdings bedarf nach dem nOR jede Kapitalerhöhung, welche durch Verrechnung mit einer Forderung liberiert wird, einer Beschlussfassung mit dem vorgenannten qualifizierten Mehr; zudem müssen in den Statuten die Höhe der verrechneten Forderung, der Name des Aktionärs und die dafür ausgegebenen Aktien angegeben werden; die Sachübernahme oder die beabsichtigte Sachübernahme, welche nach geltendem Recht einen Beschluss mit dem vorgenannten qualifizierten Mehr erfordert und in der öffentlichen Urkunde, den Statuten und im Handelsregister offengelegt werden muss, wird mit Inkrafttreten des nOR abgeschafft;
  4. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;
  5. die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbandes oder die Schaffung von Vorratsaktien gemäss dem schweizerischen Bankengesetz; das nOR schafft das genehmigte Aktienkapital ab, welches den Verwaltungsrat in den Statuten ermächtigt, das bestehende Aktienkapital innerhalb von höchstens zwei Jahren um höchstens 50% zu erhöhen, und führt das Kapitalband ein, welches den Verwaltungsrat in den Statuten ermächtigt, das Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite, die 50% des bestehenden Aktienkapitals nicht überschreiten und in keinem Fall das Mindestkapital von CHF 100'000 unterschreiten darf, innerhalb von höchstens fünf Jahren zu erhöhen und/oder herabzusetzen;
  6. die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; das Erfordernis des qualifizierten Mehrs wird im Rahmen des nOR explizit eingeführt, ist aber bereits nach geltendem Recht implizit erforderlich, da es den Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre zur Folge hat, welcher ein solches qualifiziertes Mehr erfordert;
  7. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien in den Statuten;
  8. die Einführung von Stimmrechtsaktien;
  9. der Wechsel der Währung des Aktienkapitals;
  10. die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung;
  11. eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland (ausserhalb der Schweiz);
  12. die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; nach geltendem Recht fällt die Beschlussfassung über die Dekotierung von einer Börse in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen; angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der Dekotierung auf die Rechtsstellung der Aktionäre – z.B. Erschwerung des Verkaufs von Aktien, weniger strenge Rechnungslegungsvorschriften, Wegfall der Pflicht zur Prüfung der Jahresabschlüsse, Wegfall von Ad-hoc- und anderen Publizitätsvorschriften – weist das nOR diese Befugnis der Generalversammlung zu und verlangt für einen diesbezüglichen Beschluss das oben erwähnte qualifizierte Mehr;
  13. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
  14. die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel;
  15. der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind;
  16. die Auflösung der Gesellschaft.

Nach geltendem Recht kann die Generalversammlung Bestimmungen in die Statuten aufnehmen, die für bestimmte Beschlüsse ein höheres Mehr vorschreiben, als im Gesetz vorgesehen ist. D.h. höher als das oben genannte qualifizierte Mehr für "wichtige Beschlüsse" und höher als die absolute Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen für alle anderen Beschlüsse. Die Einführung einer solchen Bestimmung ist ausdrücklich mit dem gleichen höheren Mehr zu beschliessen, welches eingeführt werden soll. Obwohl es allgemein anerkannt ist, dass nicht nur die Einführung, sondern auch die Änderung und Aufhebung solcher Bestimmungen mit demselben höheren Mehr zu beschliessen sind, wird dies im nOR ausdrücklich festgehalten.

Die Statuten insbesondere kleinerer Unternehmen sehen regelmässig solche höheren Quoren vor, wodurch sie Minderheitsaktionären in bestimmten wichtigen Fragen Sperrrechte einräumen.

Sollten Sie Fragen zum nOR haben oder Unterstützung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten benötigen, zögern Sie bitte nicht, unsere Spezialisten in Genf, Lugano oder Zürich zu kontaktieren. Wir sind Ihnen gerne behilflich.