Wichtigste Aspekte der Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz
Die Entsendung von Arbeitnehmern
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit in die Schweiz entsendet, um eine Arbeitsleistung im Rahmen eines zwischen dem Arbeitgeber und dem Leistungsempfänger (z. B. einem Kunden) geschlossenen Vertrags zu erbringen oder um für eine Niederlassung oder einen anderen Betrieb mit Sitz in der Schweiz zu arbeiten.
Unterstellung des entsandten Arbeitnehmers unter den Arbeitsvertrag und das Sozialversicherungssystem des Herkunftslandes
Entsandte Arbeitnehmer unterliegen währen ihres Einsatzes weiterhin sowohl dem Vertrag mit ihrem Arbeitgeber als auch dem Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslandes.
Zwingende Bestimmungen des Schweizer Arbeitsrechts
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern (EntsG) und die dazugehörige Verordnung (EntsV) bezwecken den Schutz von entsandten Arbeitnehmern sowie von Arbeitnehmern, die bereits auf dem Schweizer Arbeitsmarkt tätig sind. Die beiden Erlasse verweisen auf das Schweizerische Obligationenrecht und die Gesamtarbeitsverträge. Die Liste der betroffenen Bereiche und der zwingenden Normen entspricht derjenigen der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. Die Bestimmungen betreffen insbesondere die folgenden Aspekte:
- Mindestlöhne (einschliesslich der Zuschläge für Ferien, Feiertage usw.);
- Arbeits- und Ruhezeiten;
- Mindestdauer der Ferien;
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
- Gleichbehandlung von Mann und Frau; und
- eine Unterkunft, die in Bezug auf Hygiene und Komfort dem üblichen Standard entspricht.
Es ist allgemein bekannt, dass die Mindestlöhne in der Schweiz (bzw. der Lohn des Arbeitnehmers vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, die ihm belastet werden) oft höher sind als im Ausland. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei gleichem Bruttolohn der Nettolohn, den der Arbeitnehmer in der Schweiz erhält, oft höher ist als der eines Arbeitnehmers im Ausland.
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den Schweizer Kantonen regelmässig kontrolliert. Im Falle eines Verstosses sind Sanktionen vorgesehen, die von einer Verwarnung über eine Busse bis hin zu einem Verbot der Erbringung von Dienstleistungen für einen Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre reichen.
Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt
Die Schweiz räumt Arbeitnehmern aus EU-/EFTA-Staaten auf der Grundlage des Abkommens über die Freizügigkeit Vorrang ein. Arbeitskräfte aus anderen Staaten werden zugelassen, wenn sie "qualifiziert" sind, wie im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über ihre Integration (AIG) definiert.
Wann ist eine Arbeitsbewilligung für eine Entsendung in die Schweiz erforderlich?
Je nach Dauer der Entsendung in die Schweiz muss eine Meldung erfolgen oder eine Arbeitsbewilligung beantragt werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen:
Entsendung von Arbeitnehmern aus einem EU-/EFTA-Staat bis zu 90 Arbeitsta-ge pro Kalenderjahr
Meldung
Der Arbeitgeber kann eine unbegrenzte Anzahl von Arbeitnehmern für maximal 90 Tage pro Kalenderjahr entsenden, indem er sie den Schweizer Behörden online meldet.
Die Meldung muss mindestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen. Nur in Notfällen wie Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit noch am Tag der Meldung beginnen.
Die Meldung muss die in Art. 6 Abs. 4 EntsV vorgesehenen Angaben enthalten.
In den folgenden Branchen muss ein Arbeitnehmer, der auch nur für einen einzigen Tag in die Schweiz entsandt wird, den Schweizer Behörden gemeldet werden:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe;
- Gastgewerbe;
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten; und
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst.
Für andere Branchen ist eine Meldung nur erforderlich, wenn die Dauer der Entsendung mehr als 8 Tage pro Kalenderjahr beträgt, entweder durchgehend oder über mehrere Zeiträume verteilt.
Erfordernis einer Arbeitsbewilligung
Es ist wichtig zu beachten, dass sich das "Guthaben" von 90 Tagen pro Jahr für die Online-Meldung nicht auf den einzelnen Arbeitnehmer, sondern auf den Arbeitgeber bezieht. Entsendet der Arbeitgeber also nicht nur einen, sondern mehrere Arbeitnehmer für einen Gesamtzeitraum von mehr als 90 Tagen pro Jahr in die Schweiz, so muss er für die überzähligen Tage für jeden einzelnen Arbeitnehmer eine Arbeitsbewilligung beantragen.
Entsendung von Arbeitnehmern aus einem EU-/EFTA-Staat von mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr
Erfordernis einer Arbeitsbewilligung
Arbeitnehmer aus einem EU-/EFTA-Staat, deren Entsendung 90 Tage im Kalenderjahr übersteigt, benötigen eine Arbeitsbewilligung, wie sie das AIG, die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sowie die entsprechenden Weisungen der Bundesbehörden vorsehen.
Es werden folgende Arten von Arbeitsbewilligungen unterschieden:
- Bewilligung von 90 oder 120 Tagen ad personam;
- Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) bis zu 1 Jahr;
- Aufenthaltstitel (Ausweis B) bis zu 5 Jahren;
- Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die nach 5 Jahren Aufenthalt und Wohnsitz in der Schweiz erteilt wird, weshalb sie für einen entsandten Arbeitnehmer nicht üblich ist;
- Grenzgängerbewilligung (Ausweis G), eine Bewilligung für so genannte Grenzgänger, die nun auch für Personen erhältlich ist, die nicht in der Nähe der Schweizer Grenze wohnen und nicht in einem grenznahen Kanton arbeiten. Die wichtigste Voraussetzung für den Erhalt dieser Bewilligung ist, dass der entsandte Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitet, aber mindestens einmal pro Woche (meist am Wochenende) ins Ausland zurückkehrt.
Entsendung von Arbeitnehmern aus anderen Staaten
Meldung
Das Online-Meldeverfahren ist für entsandte Arbeitnehmer aus Nicht-EU/EFTA-Staaten nicht möglich.
Erfordernis einer Arbeitsbewilligung
In den oben genannten Branchen benötigt ein entsandter Arbeitnehmer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat eine Arbeitsbewilligung, auch wenn er nur einen Tag in der Schweiz arbeitet.
Für die anderen Branchen ist eine Arbeitsbewilligung nur dann erforderlich, wenn die Dauer der Entsendung 8 Tage pro Kalenderjahr übersteigt, entweder durchgehend oder über mehrere Zeiträume verteilt.
Sozialversicherungen
Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer entsenden möchte, muss einen Antrag an die Sozialversicherungsanstalt des Landes richten, dem er normalerweise "angehängt" ist.
Für Arbeitnehmer aus einem EU-/EFTA-Staat stellt die zuständige Stelle des Herkunftslan-des, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, die Entsendungsbescheinigung (Bescheinigung A1) aus, in der bestätigt wird, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin den Sozialversicherungen des Herkunftslandes "angehängt" ist und dass die diesbezügliche Gesetzgebung des Landes, in dem er vorübergehend arbeitet, während der gesamten Dauer der Entsendung nicht zur Anwendung kommt. Für Arbeitnehmer aus einem anderen Staat, der mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sind das Verfahren und die ausgestellten Bescheinigungen ähnlich.
Die Entsendung unterliegt folgenden Voraussetzungen:
- Vorübergehende Dauer der Entsendung: Die Entsendung wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt, in der Regel für höchstens 24 Monate. Wenn 24 Monate nicht ausreichend sind, kann der Arbeitgeber auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder – falls der Arbeitnehmer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat stammt – eines Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz eine Verlängerung bei der zuständigen Behörde beantragen. Letztere wird in besonderen Fällen versuchen, mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen eine Ausnahmevereinbarung abzuschliessen. Nach der schweizerischen Praxis darf die Entsendung insgesamt nicht länger als 5 Jahre dauern.
- Nennenswerte Geschäftstätigkeit im Herkunftsland: Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer entsenden möchte, muss bereits seit einer gewissen Zeit eine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit in dem Land ausüben, von dem aus die Entsendung erfolgt.
- Sozialversicherung im Herkunftsland: Der entsandte Arbeitnehmer muss dem Sozialversicherungssystem des Landes unterliegen, aus dem die Entsendung erfolgt.
- Verbot der Ersetzung eines entsandten Arbeitnehmers: Es ist unzulässig, einen entsandten Arbeitnehmer, dessen Entsendezeit abgelaufen ist, durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer zu ersetzen.
- Unterordnung des Arbeitgebers: Der entsandte Arbeitnehmer muss während der gesamten Dauer der Entsendung seinem ausländischen Arbeitgeber unterstellt bleiben und die Tätigkeit in dessen Interesse und in seinem Namen ausüben. Diese Voraussetzung ist wichtig, da die Ausleihe von Personal aus dem Ausland in die Schweiz normalerweise verboten ist, ausser in bestimmten Fällen, die im Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) vorgesehen sind, das die private Beschäftigung und die Ausleihe von Personal regelt.
Schlussfolgerungen
Für die Entsendung von Mitarbeitern aus dem Ausland in die Schweiz besteht, wie oben beschrieben, ein komplexer rechtlicher Rahmen. Neben den Vorschriften bezüglich Arbeitsrecht, Arbeitsbewilligungen und Sozialversicherungen sind auch die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen.
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