Meldepflicht für Schweizer Arbeitgeber bei Stellenangeboten
Umsetzung der "Initiative gegen Masseneinwanderung"
Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die Initiative gegen Masseneinwanderung angenommen. Das Parlament hat darauf eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen. Damit soll das Potential der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden. Konkret soll mit einer Stellenmeldepflicht die Vermittlung von stellensuchenden Personen gefördert werden, die in der Schweiz bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend "RAV") angemeldet sind.
Pflicht zur Meldung von offenen Stellen an das RAV
Ab dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8% Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Auf den 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5% gesenkt. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nimmt jährlich die nötigen Anpassungen vor. Gegenstand der Meldepflicht sind u.a. der für die Besetzung der Stelle gesuchte Beruf, die Tätigkeit (inkl. spezieller Anforderungen), Arbeitsort und Arbeitspensum, Datum des Stellenantritts und die Art des Arbeitsverhältnisses.
Über die Internetseite www.arbeit.swiss.ch können Unternehmen herausfinden, ob die zu besetzende Stelle meldepflichtig ist oder nicht. So ist z.B. der Beruf eines Bauarbeiters oder einer Sekretärin/Empfangsdame ab dem 1. Juli 2018 meldepflichtig, denn beide sind Berufsarten mit über 8% Arbeitslosigkeit.
Die Verletzung der Meldepflicht wird bei Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit mit einer Busse von maximal CHF 40'000 bzw. CHF 20'000 sanktioniert.
Verfahren zur Meldung von Stellenangeboten
Nachdem der Personalchef alle notwendigen Angaben zur zu besetzenden Stelle dem RAV gemeldet hat, erhält er vom RAV die Mitteilung, dass die Stellenausschreibung während 5 Arbeitstagen ausschliesslich für registrierte Stellensuchende zugänglich ist. Die beim RAV registrierten Stellensuchenden profitieren von einem Informationsvorsprung von 5 Arbeitstagen, denn während dieser 5 Arbeitstage darf das Unternehmen die meldepflichtige Stelle nicht anderswo ausschreiben (z.B. LinkedIn, Zeitung, etc.) und nur das RAV und die beim RAV angemeldeten Stellensuchenden haben Zugriff auf die Stelleninformation. Gleichzeitig erhält das RAV während der ersten drei Arbeitstage nach der Stellenmeldung die Möglichkeit, den Arbeitgebern Dossiers passender Kandidaten zu übermitteln. Das RAV leitet sofort das Dossier jener registrierten Stellensuchenden, die dem Profil der ausgeschriebenen Stelle entsprechen, d.h. jener, die z.B. das Profil für eine Stelle eines Bauarbeiters oder einer Sekretärin/Empfangsdame haben, an den Arbeitgeber weiter. Unabhängig von der Vermittlung durch das RAV können sich alle registrierten Stellensuchenden auch aus eigenem Antrieb bewerben.
Durch den zeitlichen Informationsvorsprung auf dem Stellenmarkt der beim RAV gemeldeten Arbeitslosen erhöht sich die Chance auf eine Einstellung. Gleichzeitig muss – realistisch betrachtet – festgehalten werden, dass der Stellensuchende keinen Anspruch auf Einladung zu einem Bewerbungsgespräch hat. Dem Unternehmen obliegt lediglich die Pflicht, dem RAV mitzuteilen, welche Kandidaten aus seiner Sicht für die Stelle geeignet sind, welche Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurden, ob ein vom RAV vorgeschlagener Kandidat angestellt wurde und ob die Stelle überhaupt noch offen ist.
Ausnahmen von der Berichtspflicht
Unter bestimmten Bedingungen fällt die Meldepflicht allerdings weg. Kann das Unternehmen die Stelle innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzernes mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten bei demselben Unternehmen angestellt sind, besetzen, so muss die Stelle nicht gemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Anstellung maximal 14 Tage dauert oder wenn eine Person angestellt werden soll, die mit dem Unternehmensinhaber verwandt oder verschwägert ist. Auch muss der Personalchef die Stellen nicht melden, wenn er selbst beim RAV registrierte Stellensuchende findet und anstellt. Deren Profile sind grösstenteils auf www.arbeit.swiss.ch publiziert und damit für einen Arbeitgeber einfach zu finden.
Es bleibt abzuwarten, wie streng das RAV das Einhalten der Meldepflichten der Arbeitgeber kontrollieren wird und kann und wie effektiv diese neue Regelung die "Masseneinwanderung" stoppen wird.