Freiwillige Offenlegung aufgrund von Eigentum im Ausland oder aufgrund des automatischen Austauschs von Steuerinformationen?

Freiwillige Offenlegung aufgrund von Eigentum im Ausland oder aufgrund des automatischen Austauschs von Steuerinformationen?

Der Austausch funktioniert in beide Richtungen und betrifft auch in der Schweiz lebende Personen mit Vermögen im Ausland

Oft vergessen wird jedoch, dass die Schweiz nicht nur Informationen an andere Staaten liefert, sondern ab dem 1. Januar 2018 auch selber Daten aus dem Ausland erhalten wird. Wer in der Schweiz wohnt und ein nicht deklariertes Bankkonto im Ausland hat, riskiert ab dem 1. Januar 2018 aufzufliegen. Zu beachten ist, dass alle Personen mit Schweizer Wohnsitz, ihr gesamtes weltweites Vermögen und ihre gesamten weltweiten Einkünfte deklarieren müssen.

Ausländischer Grundbesitz muss in der Schweiz deklariert werden, auch wenn er im Ausland ordnungsgemäß versteuert wurde

Viele Steuerpflichtige sind sich dabei nicht bewusst, dass sich die Deklarationspflicht auch auf ihre ausländischen Liegenschaften erstreckt. Da diese Liegenschaften ja bereits im Ausland versteuert werden, gehen viele Steuerpflichtige irrtümlich davon aus, dass damit sämtliche Deklarationspflichten erfüllt sind. Dem ist aber nicht so. Wer in der Schweiz steuerpflichtig ist, muss in seiner Schweizer Steuererklärung auch die ausländischen Liegenschaften deklarieren und zwar auch dann, wenn diese im Ausland ordentlich versteuert werden. Die Schweiz darf diese Liegenschaft zwar nicht direkt besteuern, doch darf sie sowohl den Vermögenswert der ausländischen Liegenschaft als auch deren Einkünfte, einschliesslich Eigenmietwert, zur Festlegung des in der Schweiz anwendbaren Steuersatzes berücksichtigen. Ausländische Liegenschaften werden also zur Festlegung der Progressionsstufe herangezogen. Ist zum Beispiel eine in der Schweiz wohnhafte Italienerin Eigentümerin einer Liegenschaft in Italien, so muss sie diese Liegenschaft, einschliesslich der Mieterträge oder des Eigenmietwertes, in ihrer Schweizer Steuererklärung deklarieren und zwar auch dann, wenn sie diese Liegenschaft in Italien zu jeder Zeit ordentlich deklariert und versteuert hat. Tut sie dies nicht, werden ihr Vermögen und ihr Einkommen zu einem zu tiefen Steuersatz besteuert und die Italienerin begeht eine Steuerhinterziehung, die mit einer Busse bestraft wird.

Freiwillige Offenlegung kann rechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung vermeiden

Was ist zu tun? Wie in unseren Nachbarstaaten gibt es auch in der Schweiz die Möglichkeit, eine Steuerhinterziehung mittels einer Selbstanzeige zu bereinigen. Zeigt sich also die Italienerin bei den Steuerbehörden selber an und ist die Steuerhinterziehung den Steuerbehörden noch nicht bekannt, so entgeht sie sowohl einer Busse als auch einem Strafverfahren. Hingegen werden die Steuerbehörden die letzten zehn Jahre nachbesteuern. Zusätzlich muss die Italienerin auf den nacherhobenen Steuern Verzugssteuern entrichten, wobei sie diese Verzugszinsen in ihrer Steuererklärung wieder als Schuldzinsen abziehen kann. Soweit die italienische Liegenschaft nur einen geringen Wert aufweist, muss zudem vorab geprüft werden, ob die Steuerhinterziehung noch in einem „Toleranzbereich“ liegt, innerhalb dessen die Steuerbehörden auf eine Nachbesteuerung der letzten zehn Jahre verzichten. Innerhalb dieses Toleranzbereichs reicht es, wenn die Italienerin ihre italienische Liegenschaft für die Zukunft ordentlich deklariert. Übersteigt die hinterzogene Steuer jedoch diesen Toleranzbereich, so gibt es keine andere Möglichkeit einer Busse zu entgehen, als sich selber anzuzeigen. Es lohnt sich also auf jeden Fall, bei nicht deklarierten Vermögenswerten das Vorgehen genau abzuklären und zwar auch dann, wenn es sich dabei um ausländische Liegenschaften handelt, die im Ausland bereits ordentlich deklariert und versteuert sind.