«Drei-Drittels-Modell» – Die Stadt Zürich unterstützt durch Mietzinsbeiträge das Stadtzürcher Gewerbe
Das in Kraft getretene Reglement finden Sie hier. Insgesamt stellt die Stadt Zürich CHF 20 Mio. für die Auszahlung der Mietzinsbeiträge zur Verfügung. Ein ähnliches Modell besteht bereits für den Kanton Basel-Stadt (die notwendigen Informationen und Unterlagen finden Sie hier).
Konkret bedeutet diese Unterstützung, dass der Mietzins in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 durch drei geteilt wird: (i) die Stadt Zürich, (ii) die Geschäftsmieter, und (iii) die Vermieter übernehmen je einen Drittel. Die Stadt Zürich will damit die Geschäftsmieter finanziell entlasten; allerdings übernimmt sie höchstens CHF 8'333 pro Monatsmiete.
Es gelten folgende Voraussetzungen:
- Das Mietobjekt ist eine Geschäftsräumlichkeit in der Stadt Zürich.
- Die Vermieter und Mieter haben sich darauf geeinigt, dass die Mieter für mindestens einen Monat in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 nur einen Drittel der Nettomiete zahlen müssen.
- Das Mietverhältnis ist ungekündigt oder dauert, im Fall eines befristeten Mietverhältnisses, mindestens bis zum 31. Dezember 2021 an.
- Zwischen den Parteien darf keine rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit bestehen. Sie dürfen nicht dieselben wirtschaftlich Berechtigten vertreten und es darf sich bei ihnen nicht um nahestehende Personen handeln.
- Bei der Mieterschaft handelt es sich um eine Unternehmung (Einzelfirmen, einfache Gesellschaften, Kommandit- und Kollektivgesellschaften sowie juristische Personen unabhängig ihrer Rechtsform),
a. die aufgrund coronabedingter behördlicher Anordnungen ihr Geschäft in der Zeit vom 1. Dezember 2020 für eine gewisse Zeit schliessen (direkte Betroffenheit) musste; oder
b. die in der Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021, verglichen mit der entsprechenden Vorjahresperiode, eine coronabedingte Umsatzeinbusse von mindestens einem Drittel erlitten hat (indirekte Betroffenheit). - Die Mieterschaft befindet sich nicht in Liquidation oder einem Konkursverfahren.
Vorgehen zur Einreichung des Gesuchs
Das Gesuch kann online mittels Gesuchsformular und Einigungsformular durch die Vermieterschaft eingereicht werden. Die Formulare finden Sie hier. Das Gesuch ist spätestens bis zum 30. April 2021 einzureichen.
Fazit
Beide Mietparteien können von den Mietzinshilfebeiträgen profitieren: die Vermieter erhalten (nur aber immerhin) zwei Drittel des Mietzinses und unterstützen gleichzeitig ihre Mieter dabei, geschäftsfähig zu bleiben. Zudem soll diese Unterstützung Mieter motivieren, das Gespräch mit Ihren Vermietern – allenfalls erneut – zu suchen.
Da nur ein begrenzter Betrag von CHF 20 Mio. zur Verfügung steht, raten wir, das Gesuch so schnell wie möglich einzureichen. Sollte das Geld nicht ausreichen, wird die Stadt Zürich die Gesuche nach Eingangsdatum priorisieren. Es ist noch nicht klar, ob der Betrag erhöht werden wird, sollten die CHF 20 Mio. nicht ausreichen.
Können sich die Parteien noch nicht für die gesamte Dauer vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 einigen, empfehlen wir, in Ziffer 6 des vorformulierten Einigungsformular folgenden Zusatz anzubringen: Vorbehalten bleiben Gesuche um Mietzinssenkung wegen gesunkenem Referenzzinssatz sowie Gesuche für weitere Monate unter der vorliegenden Vereinbarung.
Unser Team berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen zum Thema Mietzinsreduktion im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.