Zusammenfassung der staatlichen Massnahmen zur Verringerung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus

Zusammenfassung der staatlichen Massnahmen zur Verringerung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus

A. ÜBERSICHT

Die Bundesregierung hat beschlossen, folgende Massnahmen zu ergreifen, um die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des Coronavirus zu verringern:

  1. Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeit
  2. Entschädigung für Verdienstausfall von Selbständigen, Eltern und Personen in Quarantäne
  3. Schnelle Liquiditätshilfe für Unternehmen ("garantierte COVID-Überbrückungskredite")
  4. Massnahmen zur Reduzierung der Steuerlast und zu den Sozialversicherungen
  5. Stillstand bei der Schuldbetreibung; Gerichtsferien

B. DIE EINZELMASSNAHMEN

1. Erweiterung und Vereinfachung der Kurzarbeit

Die Kurzarbeitsentschädigung ("KAE") trägt zur Erhaltung von Arbeitsplätzen bei, indem sie es den Arbeitgebern ermöglicht, ihren Mitarbeitern im Falle einer vorübergehenden Reduzierung oder vollständigen Einstellung der Arbeit weiterhin 80% des entgangenen Lohns zu zahlen. Unter normalen Umständen sind die Anforderungen an die Kurzarbeitsentschädigung sehr streng. Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die KAE erheblich gesenkt und ihr Anwendungsbereich erweitert:

  • Die KAE gilt jetzt auch für (i) Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit, (ii) Lehrende (iii) Inhaber eines Unternehmens, die gleichzeitig darin beschäftigt sind (z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb arbeiten) sowie für (iv) Angestellte auf Abruf, auch wenn der Beschäftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankt, sofern sie während mindestens sechs Monaten im gleichen Unternehmen gearbeitet haben.
  • Die Karenzfrist (Wartefrist) wurde aufgehoben, d.h. die KAE kann ab dem ersten Tag der Kurzarbeit entrichtet werden.
  • Die Arbeitnehmer müssen nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von der KAE profitieren können.
  • Die Arbeitgeber sind von der Pflicht befreit, für jeden Arbeitnehmer das Formular "Zustimmung zur Kurzarbeit" einzureichen; es reicht aus, dass der Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass er die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer eingeholt hat.
  • Arbeitgeber können die KAE bereits vor dem gewöhnlichen Zahltagstermin beantragen.
  • Die bisherige maximale Bezugsdauer für KAE von vier Monaten bei einem Arbeitsausfall von 85% wurde für die Dauer der ausserordentlichen Lage aufgehoben.
  • Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung werden während der Kurzarbeit nicht mehr an die KAE angerechnet.
  • Die KAE Abrechnung erfolgt zur Entlastung der Vollzugsorgane in den Kantonen während der ausserordentlichen Lage summarisch.

Erhält ein Arbeitgeber KAE, muss er dennoch Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer zahlen, d.h. die Beiträge müssen auf der Grundlage der normalerweise geschuldeten Löhne berechnet werden. Die derzeitigen staatlichen Massnahmen umfassen jedoch auch einen Zahlungsaufschub betreffend die Sozialversicherungsbeiträge, d.h. diese Zahlungen können ohne Strafe oder Zinsen aufgeschoben werden.

Vorgehen im konkreten Fall: Der Arbeitgeber muss das Formular "Voranmeldung Kurzarbeit" bei der zuständigen kantonalen Stelle einreichen, einschliesslich der schriftlichen Bestätigung, dass die betroffenen Mitarbeitenden mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sind. Nach Genehmigung der KAE, spätestens aber drei Monate nach der Lohnzahlung an den Arbeitnehmer, reicht der Arbeitgeber das Formular "Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" bei der zuständigen Arbeitslosenkasse ein, mit Angaben zu den Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme durch geeignete betriebliche Unterlagen wie bspw. Stundenlisten und Lohnjournale.

2. Entschädigung für Verdienstausfall für Selbstständige, Eltern und Personen unter Quarantäne

Folgenden Personen haben Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall:

  • Selbständige, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie aufgrund der Massnahmen des Bundesrates gezwungen sind, ihre Arbeit einzustellen
  • Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die aufgrund von Schulschliessungen gezwungen sind, ihre Arbeit aufzugeben, um ihre Kinder zu betreuen (für selbständig erwerbstätige Eltern sind die Zulagen auf 30 Taggelder begrenzt)
  • Personen, die aufgrund einer ärztlich verordneten Quarantäne gezwungen sind, ihre Arbeit einzustellen (in diesem Fall sind die Zulagen auf 10 Taggelder begrenzt)

Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor dem Anspruch auf Entschädigung, ist aber auf 196 CHF pro Tag begrenzt. Die Entschädigung kann rückwirkend ab dem 17. März 2020 beantragt werden.

Vorgehen im konkreten Fall: Betroffene Personen können die Entschädigung bei der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse beantragen. Das Antragsformular finden Sie hier.

3. Schnelle Liquiditätshilfe für Unternehmen ("garantierte COVID-Überbrückungskredite")

Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, können bei ihren jeweiligen Banken Überbrückungskredite bis zu maximal 10% ihres Jahresumsatzes beantragen, wobei der Höchstbetrag auf 20 Millionen Franken begrenzt ist. Kredite bis zu 500'000 Franken werden innert kurzer Zeit ausbezahlt und sind durch den Bund vollumfänglich abgesichert. Der Zinssatz ist auf null Prozent festgelegt. Überbrückungskredite, die den Betrag von CHF 500'000 übersteigen, werden vom Bund zu 85% gedeckt, wobei die kreditgebende Bank mit 15% an dem Kredit beteiligt ist. Solche Darlehen können bis zu CHF 20 Millionen pro Unternehmen betragen und erfordern eine umfangreichere Überprüfung der Bank. Für diese Darlehen beträgt der Zinssatz derzeit 0,5% auf das vom Bund gesicherte Darlehen. Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als CHF 500 Millionen sind von diesem Programm ausgeschlossen.

Ausnahmsweise darf die PostFinance (die keine Bank ist und normalerweise keine Bankkredite vergeben darf) ebenfalls Überbrückungskredite bis zu CHF 500'000 vergeben.

Vorgehen im konkreten Fall: Anträge auf Überbrückungskredite können ab Donnerstag, 26. März 2020, um 8:00 Uhr gemäss vorliegendem Verfahren gestellt werden:

  1. Laden Sie den Vertrag für den Kredit hier herunter, füllen Sie alle erforderlichen Felder aus und drucken Sie das PDF aus.
  2. Unterzeichnen Sie den Vertrag.
  3. Senden Sie den Vertrag per Brief an Ihre Bank/PostFinance oder scannen Sie ihn ein und senden Sie ihn per E-Mail.
  4. Die Bank/PostFinance prüft den Vertrag und zahlt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, den Kredit direkt aus.

4. Maßnahmen zur Reduzierung der Steuerlast und der Sozialversicherungen

Der Bundesrat erliess am 20. März 2020 eine Verordnung mit verschiedenen Massnahmen im Bereich der Steuer- und Sozialversicherungen, um die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus abzufedern. Ziel des Massnahmenpakets ist es, die Liquidität von Personen und Unternehmen zu stärken. Die Kantone haben in der Zwischenzeit weitere Entlastungsmassnahmen angekündigt oder bereits umgesetzt. Dies ist eine Übersicht über die Massnahmen auf Bundesebene und auf der Ebene der Kantone. Der Bundesrat und die Kantone können diese Massnahmen jederzeit erweitern oder abändern. Der Stillstand im Betreibungsverfahren (siehe unten, Ziff. 5) gilt zudem auch für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

4.1 Bundessteuern

4.1.1. Direkte Bundessteuer

Der allgemeine Fälligkeitsdatum für die direkte Bundessteuer ist jeweils der 1. März des nächsten Jahres. Somit ist die direkte Bundessteuer 2019 am 1. März 2020 fällig. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), vertreten durch die einzelnen Kantonalen Steuerverwaltungen, erhebt normalerweise einen Zins von 3 % auf verspätete Zahlungen (Verzugszins). Im Rahmen des Massnahmenpakets entschied der Bundesrat:

  • Die für die Erhebung der direkten Bundessteuer verantwortlichen Kantone werden dazu angehalten, die Zahlungsfristen auf Antrag grosszügig zu verlängern.
  • Der Verzugszinssatz wird auf 0 % reduziert. Diese Reduktion gilt vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2020. Sie ist anwendbar auf alle Steuerrechnungen für die direkte Bundessteuer, welche in dieser Zeit fällig werden. Somit gilt dieser Zinsstopp für die provisorischen Rechnungen der direkten Bundessteuern 2019 sowie sämtliche Rechnungen der direkten Bundessteuer aus früheren Steuerjahren, welche während dieser Zeitspanne fällig werden.

Vorgehen im konkreten Fall: Für eine Verlängerung der Zahlungsfristen wenden Sie sich an die für die Erhebung der Bundessteuern zuständige kantonale Behörde. Aktuell werden keine Verzugszinsen für verspätete Zahlungen erhoben.

4.1.2. Mehrwertsteuer

Für die Mehrwertsteuer wurde Folgendes entschieden:

  • Die ESTV reduziert den Verzugszins bei der Mehrwertsteuer zwischen dem 21. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 auf 0 %. Weiter wird in dieser Zeit kein Zins aus früheren Steuerperioden in Rechnung gestellt.
  • Die gleichen Regelungen gelten auch für Zölle sowie besondere Lenkungsabgaben und Verbrauchssteuern wie die Tabaksteuer, die Biersteuer oder die Mineralölsteuer.

Vorgehen im konkreten Fall: Es wird automatisch kein Zins erhoben.

4.1.3. Quellensteuern und Stempelabgaben

Die Bereiche Verrechnungssteuer und Stempelabgaben sind vom Verzicht auf Verzugszinsen ausgenommen. Damit sind auf verspätete Zahlungen weiterhin Verzugszinsen geschuldet (Situation per 25. März 2020).

4.2 Soziale Sicherheiten

Für die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) wurde entschieden:

  • Wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt werden können, besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen und Zahlungsaufschübe zu beantragen.
  • Für die nächsten sechs Monate verzichten die Ausgleichskassen auf die Verzugszinsen.
  • Bis Ende Juni 2020 werden keine Mahnungen für Sozialversicherungsbeiträge mehr verschickt.
  • Akontorechnungen für Sozialversicherungsbeiträge können auf Antrag der beitragspflichtigen Unternehmen und Selbständigerwerbenden angepasst werden, wenn die Lohnsumme des Unternehmens oder der Umsatz der Selbständigerwerbenden deutlich zurückgegangen ist.

Vorgehen im konkreten Fall: Gesuche um Verlängerung der Zahlungsfristen sind an die kantonale Ausgleichskasse zu richten. Auf die Erhebung von Zinsen wird automatisch verzichtet.

4.3 Kantonale Steuern

Einige Kantone haben bereits Notverordnungen oder verwaltungsinterne Massnahmen zur Unterstützung von Privatpersonen und Unternehmen erlassen. Die untenstehenden Tabellen geben einen kurzen Überblick über die Massnahmen einzelner ausgewählter Kantone. Weiter unten finden Sie einen Link, welcher zu einer Übersicht über die restlichen Kantone führt:

cavelti altenburger steuer
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Informationen zu den weiteren Kantonen finden Sie hier.

Vorgehen im konkreten Fall: Kontaktieren Sie die zuständigen kantonalen und kommunalen Steuerbehörden frühzeitig, wenn sich finanzielle Probleme oder Liquiditätsengpässe abzeichnen.

5. Vollstreckungsstillstand; gerichtliche Räumung

Vom 19. März bis zum 4. April 2020 herrscht in der ganzen Schweiz ein ausserordentlicher Stillstand in allen Betreibungs- und Konkursverfahren. Die ausserordentlichen Gerichtsferien gelten für denselben Zeitraum für Zivil- und Verwaltungsverfahren.

Vorgehen im konkreten Fall: Unmittelbar nach Ablauf des ausserordentlichen Betreibungsstillstandes beginnen die ordentlichen Betreibungsferien über Ostern. Dies bedeutet, dass Unternehmen und Privatpersonen bis zum 19. April 2020 weder Schulden vollstrecken noch zur Zahlung von Schulden gezwungen werden können, auch nicht durch ein Konkursverfahren. Bereits laufende Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren werden (mit Ausnahme von dringlichen Angelegenheiten) ebenfalls bis nach dem 19. April 2020 ausgesetzt. Ebenso gelten die ausserordentlichen Gerichtsferien für Zivil- und Verwaltungsverfahren bis zum Beginn der ordentlichen Gerichtsferien über Ostern. Folglich können Zivil- und Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von dringlichen Angelegenheiten) erst nach dem 19. April 2020 eingeleitet oder fortgesetzt werden.