Revision des Schweizerischen Aktienrechts: eidgenössischen und kantonalen Steuergesetze

Revision des Schweizerischen Aktienrechts: eidgenössischen und kantonalen Steuergesetze

Grundkapital in Fremdwährung

Der neue Art. 621 Abs. 2 OR, der Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist, sieht vor, dass das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft nicht mehr in Schweizer Franken, sondern in der für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wichtigsten Fremdwährung bestehen muss, sofern es zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens 100'000 Franken entspricht. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen.

Diese Änderung des OR hat zu einer Anpassung der eidgenössischen und kantonalen Steuervorschriften geführt.

Für die Gewinnsteuer wurde Art. 80 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) um einen neuen Absatz 1bis und Art. 31 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) um einen neuen Absatz 3bis ergänzt. Die neuen Vorschriften sehen vor, dass wenn der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung lautet, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

Für die Kapitalsteuer, die nur auf kantonaler und kommunaler Ebene erhoben wird, wurde dem oben erwähnten Art. 31 StHG ein neuer Absatz 5 hinzugefügt, wonach das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen ist, wenn der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung lautet. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

Kapitalband

Die Revision des Gesellschaftsrechts sah auch die Einführung der neuen Art. 653s, 653t, 653u und 653v OR über ein neues Finanzinstrument für Gesellschaften vor, das so genannte "Kapitalband". In ihren Statuten können Aktiengesellschaften den Verwaltungsrat ermächtigen, das eingetragene Aktienkapital während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren, um bis zu 50% zu erhöhen oder herabzusetzen. Die Untergrenze des Kapitalbandes muss mindestens die Hälfte des Grundkapitals betragen.

Aus steuerlicher Sicht können sich diese Änderungsbeschlüsse sowohl auf das Grund- oder Stammkapital als auch auf die durch Kapitaleinlagen, Aufgelder und/oder Zuschüsse gebildeten Kapitaleinlagereserven auswirken, und zwar ohne einkommensteuerliche Konsequenzen.

Um jedoch mögliche Missbräuche einzuschränken und zu verhindern, dass Unternehmen keine steuerpflichtigen Dividenden mehr ausschütten, sondern nur noch die Befreiung durch das Kapitalband in Anspruch nehmen, gelten ab dem 1. Januar 2023 die neuen Art. 20 Abs. 8 DBG und 7b Abs. 6 StHG. Die Regel der Gleichbehandlung der Rückzahlung der von den Aktionären geleisteten Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse (Kapitaleinlagereserven) mit der Rückzahlung des Grund- oder Stammkapitals für die während eines Kapitalbandes geleisteten Einlagen und Aufgelder gilt, soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. Die gleiche Regelung ist auch im neuen Absatz 1septies von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) vorgesehen.

Diese neuen Bestimmungen sehen vor, dass Kapitalerhöhungen und -senkungen während der gesamten Dauer des Kapitalbandes auf der Grundlage eines Nettowerts verrechnet werden. Nur der Teil der Einlagen, der die erstatteten Rücklagen übersteigt, kann daher als Reserven aus Kapitaleinlagen gelten, deren Erstattung weder der Einkommensteuer noch der Verrechnungssteuer unterliegt.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung in Steuerangelegenheiten benötigen, zögern Sie bitte nicht, unsere Spezialisten in Genf, Lugano oder Zürich zu kontaktieren. Wir sind Ihnen gerne behilflich.