Neues FIFA-Reglement für Fussballagenten
  • Das neue FIFA-Reglement für Fussballagenten tritt am 9. Januar 2023 in Kraft
  • FIFA hat das obligatorische Lizenzierungssystem wieder eingeführt, womit Agenten für die Zulassung eine Prüfung ablegen müssen. Der "legacy path" befreit Agenten von dieser Pflicht, aber die Anträge zum Erhalt der Lizenz müssen vor dem 30. September 2023 eingereicht werden
  • FIFA hat eine Begrenzung von Vermittlungsprovisionen für Dienstleistungen von Agenten eingeführt
  • Ab dem 1. Oktober 2023 müssen alle Vermittlungsverträge dem neuen FIFA-Reglement für Fussballagenten entsprechen

Anfang dieses Jahres hat FIFA das neue FIFA-Reglement für Spieleragenten (englisch "FFAR") erlassen. Das FFAR führt wieder ein obligatorisches Lizenzierungssystem für Spieleragenten ein - FIFA hatte diese Verpflichtung 2015 abgeschafft -, verbietet Mehrfachvertretungen und legt Obergrenzen für die Vermittlungsprovisionen fest, mit dem Ziel, die Fairness und Markttransparenz zu verbessern, die Vertragsstabilität zu stärken, die Integrität des Spielertransfersystems zu schützen und die finanzielle Transparenz zu erhöhen. Das neue Reglement trat am 9. Januar 2023 in Kraft, aber es gibt eine Übergangsfrist, in der Agenten bis zum 1. Oktober 2023 eine Lizenz erhalten und ihre Vermittlungsverträge anpassen können.

Das FFAR gilt nur für internationale Transaktionen. Nationale Transfers werden durch die nationalen Fußballagenten-Reglemente der Mitgliedsverbände geregelt.

Das FFAR hat weitreichende Auswirkungen auf die von Agenten erbrachten Dienstleistungen und auf bestehende Vermittlungsverträge. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen aufgeführt:

1. Wiedereinführung der FIFA Lizenz

Das FFAR verpflichtet alle Agenten, unabhängig davon, ob sie eine FIFA Lizenz besitzen, die vor April 2015 ausgestellt wurde und sie als Agenten bei einem Mitgliedsverband registriert sind, (i) einen Lizenzantrag über die neue offizielle FIFA-Plattform einzureichen, (ii) die FIFA-Agentenprüfung zu den FIFA-Regularien zu bestehen und (iii) die jährliche Lizenzgebühr zu entrichten (die sich für 2023 auf USD 600 beläuft). Darüber hinaus müssen Agenten die Anforderungen von Artikel 5 FFAR erfüllen, wonach der Agent nachweisen muss, dass er (i) einen guten Leumund hat (d.h. einen guten Ruf, keine strafrechtlichen Vorwürfe und kein Konkurs über ihn eröffnet wurde), (ii) keine Interessenkonflikte bestehen, insbesondere weil der Agent eine andere Funktion im Fußball ausübt (z.B. als Spieler, Trainer, Klubbesitzer), und (iii) 24 Monate vor Einreichung des Lizenzantrags keine Dienstleistungen als Agent ohne die erforderliche Lizenz ausgeführt hat.

Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar und wird auf unbestimmte Zeit erteilt, jedoch vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzung der Eignung als Agent. Die Lizenz berechtigt zur Erbringung von Agenturleistungen weltweit.

Agenten sind von der Prüfung befreit, wenn sie nachweisen können, dass sie (i) zuvor als FIFA-Spieleragent lizenziert waren und (ii) zwischen April 2015 und dem 16. Dezember 2022 als Vermittler bei einem Mitgliedsverband registriert waren. Dieser "legacy path" befreit Agenten nur von der FIFA-Agentenprüfung, nicht aber von der Erfüllung der anderen Lizenzanforderungen. Entscheidend ist, dass diese Agenten den Antrag vor dem 30. September 2023 bei FIFA einreichen.  

Agenten sind von der Prüfung befreit, wenn sie nachweisen können, dass sie (i) zuvor als FIFA-Spieleragent lizenziert waren und (ii) zwischen April 2015 und dem 16. Dezember 2022 als Vermittler bei einem Mitgliedsverband registriert waren. Dieser "alte Weg" befreit Agenten nur von der FIFA-Agentenprüfung, nicht aber von der Erfüllung der anderen Lizenzanforderungen. Entscheidend ist, dass diese Agenten den Antrag vor dem 30. September 2023 einreichen müssen.

2. Vermittlungsvertrag

2.1 Formale und inhaltliche Anforderungen

Der Vermittlungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und zwischen dem Agenten und dem Kunden (Spieler, Coach, Klub) vor der Erbringung der Vermittlungsdienstleistungen geschlossen werden. Der Inhalt des Vermittlungsvertrags muss mindestens (i) die Namen der Parteien, (ii) die Laufzeit, (iii) die Vermittlungsprovision, (iv) den Inhalt der Dienstleistungen des Fußballagenten und (v) die Unterschriften der Parteien enthalten.

Vor Abschluss des Vermittlungsvertrags müssen die Agenten den Kunden schriftlich darauf hinweisen, dass sie eine unabhängige Rechtsberatung in Bezug auf den Vermittlungsvertrag einholen können.

Das Mandatsverhältnis beträgt maximal 2 Jahre mit einem Spieler und Trainer. Es gibt jedoch keine zeitliche Begrenzung, wenn der Kunde ein Fußballverein oder ein Mitgliedsverband ist.

Die Spieler und Trainer sind darüber hinaus durch bestimmte Vertragsbestimmungen geschützt. FIFA erklärt Bestimmungen für nichtig, die (i) eine automatische Verlängerung des Vermittlungsvertrags vorsehen, (ii) die Möglichkeit der Kunden einschränken, einen Arbeitsvertrag ohne Einschaltung von Agenten auszuhandeln und abzuschließen und/oder (iii) bestrafen.

In jedem Fall hat der Agent nur dann Anspruch auf die vereinbarte Provision, wenn er seine Mitwirkung am Abschluss oder an der Verlängerung eines Arbeitsvertrages nachweisen kann. Erbringt der Agent dagegen eine wesentliche Leistung und versucht der Auftraggeber (Spieler, Trainer, Verein, Verband), die Provision des Agenten bösgläubig zu vereiteln, so steht ihm die vertraglich vereinbarte Provision zu.

2.2. Beschränkung von Mehrfachvertretungen

In den letzten Jahren erlaubte FIFA den Agenten, Verträge mit mehreren oder allen an einem Transfer beteiligten Parteien abzuschließen: dem Spieler, dem abgebenden Klub und dem aufnehmenden Klub. Solche Vereinbarungen konnten zu Interessenkonflikten führen. Das FFAR schränkt nun die Möglichkeit von Mehrfachvertretungen ein. Sie sind durch die FFAR generell verboten, ausgenommen ist die gleichzeitige Vertretung des verpflichtenden Klubs und des Spielers oder Trainers, wenn beide Parteien einer solchen Doppelvertretung vorgängig schriftlich zugestimmt haben. Die gängige Praxis der Agenten, sowohl den Spieler als auch den abgebenden Klub zu vertreten, ist nun verboten.

Die Beschränkung auf Mehrfachvertretungen gilt auch für verbundene Unternehmen des Agenten wie Angestellte, Geschäftsführer, Miteigentümer der Agentur oder Familienmitglieder.

2.3. Vermittlungsprovision

Die Obergrenze der Vermittlungsprovision war das am kontroversesten diskutierte Thema der FFAR und wurde von den Agenten nicht befürwortet. Die Agenten argumentierten, dass eine Begrenzung der Vermittlungsprovision gegen die Grundsätze des freien Handels, insbesondere gegen die Vertragsfreiheit und den Grundsatz der Privatautonomie, verstosse. FIFA führte dennoch die folgenden Obergrenzen für Vermittlungsprovisionen ein:

Die Obergrenze der Prozentsätze der Vermittlungsprovisionen beziehen sich auf die Ablösesumme (Vertretung eines Vereins) oder auf den fixen Bruttolohn des Spielers oder Trainers (Vertretung eines Spielers oder Trainers). Beträgt z.B. die Ablösesumme für Spieler B 1'000'000 USD und vertritt Agent A den abgebenden Klub, so hat Agent A Anspruch auf 100'000 USD (10 % der Ablösesumme von 1'000'000 USD). Vertritt Agent B den Spieler C beim Transfer von Klub D zu Klub E und beträgt der jährliche Bruttolohn des Spielers C 1'000'000 USD, erhält Agent X jeweils 5% von 200'000 USD und 3% von 800'000 USD, was in einer effektiven Provision von 3.4% resultiert.

Agenten können auch eine Vermittlungsprovision für bedingte Zahlungen erhalten, die dem Spieler zustehen (z. B. bei Gewinn der nationalen Meisterschaft). Agenten haben jedoch keinen Anspruch auf eine Weiterverkaufsbeteiligung an einem Spieler oder Coach, d.h. auf die Beteiligung an künftigen Transferentschädigungen. Beispiel: Agent A vertritt den abgebenden Klub B beim Transfer des Spielers C zu Klub D für eine Transfersumme von 10'000'000 USD mit einer Weiterverkaufsbeteiligung von 20%, die auf die künftige Ablösesumme für den Spieler A von Klub D zu einem anderen Verein anfallen wird. Spieler C wird nun im Jahr 2023 für 20'000'000 USD an Klub E transferiert, d.h. Verein B erhält 20% der Ablösesumme (4'000'000 USD). Agent A darf keine Vermittlungsprovision an der Entschädigung von 4'000'000 USD erhalten.

Eine Neuerung des neuen FFAR ist das "FIFA Clearing House". Alle Zahlungen von Vermittlungsprovisionen müssen über das FIFA Clearing House abgewickelt werden.

3. Sonstige Rechte und Pflichten

3.1 Kontaktaufnahme mit potenziellen Kunden und Exklusivität 

Potenzielle Kunden (Spieler, Trainer) dürfen nur von lizenzierten Agenten kontaktiert werden. Andere Personen wie Scouts, Konditionstrainer oder Angestellte, die derselben Agentur angehören, dürfen weder an potenzielle Kunden herantreten noch Dienstleistungen von Fußballagenten anbieten.

Wenn ein Spieler oder Trainer an eine Ausschließlichkeitsvereinbarung gebunden ist, d.h. ein Spieler oder Trainer wird ausschließlich von einem Agenten vertreten, darf ein solcher potenzieller Kunde nur in den letzten zwei Monaten des Mandatsverhältnisses angesprochen werden. Die Kontaktaufnahme von Spielern oder Trainern, die an eine Ausschließlichkeitsvereinbarung gebunden sind, oder das Veranlassen von Spielern oder Trainern, ihre Vermittlungsverträge zu beenden, würde einen Verstoß gegen das FFAR darstellen und Disziplinarstrafen nach sich ziehen.

3.2 Pflicht zur Vertretung von Minderjährigen

Die Kontaktaufnahme und Vertretung von Minderjährigen ist im FFAR ausdrücklich geregelt. FIFA hat eine neue Verpflichtung für Agenten eingeführt, sich zunächst immer an den Erziehungsberechtigten eines Minderjährigen zu wenden. Die Vertretung von Minderjährigen setzt voraus, dass die Agenten den für die Vertretung von Minderjährigen vorgesehenen Weiterbildungskurs ("CPD") absolvierten und alle Gesetze und Vorschriften für Minderjährige einhalten, die am Arbeitsort des Minderjährigen gelten.

Minderjährige dürfen frühestens sechs Monate vor Erreichen der Volljährigkeit nach dem geltenden Recht des Landes, in dem der Minderjährige beschäftigt werden soll, kontaktiert werden. Außerdem muss der Erziehungsberechtigte schriftlich zustimmen, bevor sich der Agent an den Minderjährigen wendet. Ein Vermittlungsvertrag mit einem Minderjährigen ist nur dann gültig, wenn er vom Minderjährigen und dem Erziehungsberechtigten unterzeichnet ist.

Verstöße gegen diese Anforderungen können zu einer Geldstrafe von max. USD 1.000.000 und der Suspendierung der Lizenz führen.

3.3 Beendigung von Vermittlungsverträgen

Ein Vermittlungsvertrag kann jederzeit aufgelöst werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Allerdings muss eine Partei, die den Vermittlungsvertrag ohne wichtigen Grund auflöst, der anderen Partei den entstandenen Schaden ersetzen. Keine Entschädigung ist fällig, wenn der Vermittlungsvertrag aus wichtigem Grund aufgelöst wird, d.h. wenn von einer Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, dass sie das Vertragsverhältnis für die vereinbarte Dauer aufrechterhält.

3.4 Meldepflichten

Agenten haben ab dem 1. Oktober 2023 eine Vielzahl von Meldepflichten. Agenten sind unter anderem verpflichtet, Informationen über Vermittlungsverträge (Abschlüsse, Änderungen, Auflösungen), Transfers von Kunden, eingegangene Zahlungen von Vermittlungsprovisionen usw. innerhalb von 14 Tagen auf die neue FIFA-Plattform hochzuladen.

4. System zur Beilegung von Streitigkeiten

Die Kammer des FIFA-Fussballgerichts für Agenten ist zuständig für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vermittlungsverträgen, die ab dem 1. Oktober 2023 im Rahmen des FFAR abgeschlossen werden. Für Streitigkeiten von nationaler Tragweite sind die internen Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände gemäß den für sie geltenden Bestimmungen zuständig.

Die FIFA-Disziplinarkommission oder die FIFA-Ethikkommission sind für die Verhängung von Sanktionen gegen Agenten zuständig, die gegen das FFAR verstossen.

5. Zeitliche Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen auf bestehende Vermittlungsverträge ist von größter Bedeutung. Es gibt drei Kategorien von Verträgen:

  1. Vermittlungsverträge, die vor dem 16. Dezember 2022 geschlossen wurden: Diese Verträge bleiben unberührt. Vertragsverlängerungen müssen jedoch mit dem FFAR übereinstimmen.
  2. Vermittlungsverträge, die zwischen dem 16. Dezember 2022 und dem 30. September 2023 abgeschlossen werden: Transfers im Sommertransferfenster 2023 bleiben davon unberührt, daher gilt die Begrenzung von Vermittlungsprovisionen noch nicht. Ab dem 1. Oktober 2023 müssen die Vermittlungsverträge mit den FFAR konform sein.
  3. Vermittlungsverträge, die ab dem 1. Oktober 2023 geschlossen werden: Alle ab dem 1. Oktober 2023 geschlossenen Vermittlungsverträge müssen vollständig mit dem FFAR übereinstimmen.

Bitte wenden Sie sich an die Autoren des Artikels, Nicola Zehnder und Lorenzo Gallo wenden, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Mögliche Widersprüche zum schweizerischen Recht und die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden in dieser Publikation nicht behandelt.

Es ist nicht beabsichtigt, rechtliche oder andere Ratschläge zu erteilen.