Versicherungsplatz Liechtenstein - Verbessertes steuerliches Umfeld

Fehlendes Netzwerk von DBAs

Das Versicherungsgeschäft ist generell kapitalintensiv. Besonders ist dies für Lebensversicherungsgesellschaften der Fall, deren Haupttätigkeit darin besteht, Gelder der Versicherungsnehmer als Prämien entgegenzunehmen, um diese dann meist erst viele Jahre oder Jahrzehnte später im Versicherungsfall oder bei Ablauf der Versicherung wieder zurückzubezahlen. Bei der Verwaltung der von den Versicherungsgesellschaften gehaltenen Vermögenswerten ist es nachteilig, dass Liechtenstein bislang nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, welche dafür sorgen, dass ausländische Quellensteuern auf Zinsen und Dividenden ganz oder zumindest teilweise vermieden werden.

Gegenüber der Schweiz war das Fehlen eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens auch schmerzhaft, da die Verflechtung der liechtensteinischen Versicherungsgesellschaften mit dem schweizerischen Finanzplatz gross ist. Die schweizerische Verrechnungssteuer von 35%, welche auf Zinsen und Dividenden von schweizerischen Quellen erhoben wird, war für liechtensteinische Versicherungsgesellschaften eine endgültige Belastung.

DBA Liechtenstein - Schweiz bringt Entlastung

Auf den 1. Januar 2017 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein-Schweiz in Kraft getreten. Während sich das alte Doppelbesteuerungsabkommen hauptsächlich darauf beschränkt hatte, die Frage der Besteuerung der Grenzgänger zu regeln, haben die liechtensteinischen Behörden zu Recht auf den Abschluss eines umfassenden Abkommens gepocht und so wurde im neuen Doppelbesteuerungsabkommen auch die Besteuerung der Zinsen und Dividenden miteinbezogen. Gemäss dem neuen Abkommen steht nun den liechtensteinischen Versicherungsgesellschaften das vollumfängliche Rückforderungsrecht der erhobenen schweizerischen Verrechnungssteuer in Bezug auf Zinsen zu. Bei Dividendeneinkünften aus schweizerischen Quellen wird die 35%-ige schweizerische Verrechnungssteuer auf 15% reduziert (der 0%-Satz kommt bei Beteiligungen von 10% und mehr zur Anwendung). Das neue Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein-Schweiz verschaffte dem liechtensteinischen Versicherungsstandort quasi durch die Hintertür einen willkommenen Vorteil.