Übertragung von Aktien ausländischer Gesellschaften: Berechnung des Veräusserungsgewinns für italienische Steuerzwecke
1. Der besondere Fall des Steuerpflichtigen
Im Einzelnen geht es um einen in Italien ansässigen Steuerpflichtigen, der von seinen im Ausland ansässigen Eltern Anteile an einer ausländischen Gesellschaft (einer Familienholding) geschenkt bekam. Auf diese Übertragung unter Lebenden wurde in Belgien Schenkungssteuer in Höhe von 3 % des Gegenwerts der geschenkten Aktien erhoben, jedoch keine Einkommensteuer. Der Steuerpflichtige beabsichtigt, die ihm geschenkten Aktien zu veräussern, und möchte wissen, ob er für die Ermittlung des in Italien zu besteuernden Veräusserungsgewinns als Anschaffungswert den Normalwert der Aktien zum Zeitpunkt der Schenkung, erhöht um die in Belgien gezahlten Schenkungssteuern, ansetzen kann.
2. Die einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften
Gemäss Artikel 68 Absatz 6 des italienischen Steuergesetzes ("TUIR") entspricht der Veräusserungsgewinn der Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung und den Anschaffungskosten oder dem steuerpflichtigen Anschaffungswert, erhöht um alle mit der Herstellung verbundenen Belastungen, einschliesslich der Erbschafts- und Schenkungssteuer, mit Ausnahme der Zinsaufwendungen. Beim Erwerb durch Erbschaft gilt als Anschaffungswert der festgelegte Wert oder andernfalls der für die Erbschaftssteuer angegebene Wert sowie bei Wertpapieren, die von dieser Steuer befreit sind, der Normalwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs. Im Falle des Erwerbs durch Schenkung gelten die Kosten des Schenkers als Kosten.
3. Der Anschaffungswert
In Beantwortung der Anfragen des Antragstellers erinnerten die Steuerbehörde an die Praxis des Finanzministeriums, das in seinem Rundschreiben Nr. 165 vom 24. Juni 1998 klargestellt hatte, dass bei Beteiligungen, die durch Schenkung erworben wurden, auf den Preis abzustellen ist, der beim letzten entgeltlichen Erwerb gezahlt wurde, oder auf den vom Voreigentümer festgelegten Wert oder, in Ermangelung eines solchen, auf den ihm gegenüber erklärten Wert für die Erbschaftssteuer. Gemäss den oben genannten Bestimmungen von Artikel 68 Absatz 6 TUIR sind für die Ermittlung des Veräusserungsgewinns (oder -verlusts) die Anschaffungskosten oder der Anschaffungswert um die mit ihrer Herstellung verbundenen Kosten zu erhöhen. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige alle mit dem Erwerb der Finanzanlagen, um deren Veräusserung es geht, verbundenen Kosten und Abgaben (z. B. Erbschafts- und Schenkungssteuer, Notargebühren, Maklerprovisionen, Börsenumsatzsteuer usw.) als Erhöhung der Anschaffungskosten ansetzen kann, mit Ausnahme der Zinsaufwendungen.
Im vorliegenden Fall muss der antragstellende italienische Steuerpflichtige daher als Anschaffungswert die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers (der Eltern) annehmen, mit der Möglichkeit, diesen um etwaige inhärente Belastungen, einschliesslich im Ausland gezahlter Schenkungssteuern, zu erhöhen. Dagegen kann der Normalwert der Aktien nur dann als Anschaffungskosten für die Berechnung des Veräusserungsgewinns gelten, wenn dieser Normalwert für die Einkommensteuer (in den Händen der Schenker) relevant war.
4. Schlussfolgerungen
Diese Klarstellung der italienischen Steuerbehörde unterstreicht die Komplexität und Bedeutung der korrekten steuerlichen Bewertung von als Schenkung erhaltenen Aktien, insbesondere wenn es sich um nicht in Italien ansässige Schenker und/oder Beteiligungen an ausländischen Unternehmen handelt. Es ist daher unerlässlich, genaue Aufzeichnungen über alle im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien gezahlten Kosten und Steuern zu führen. Dazu gehören nicht nur die Schenkungssteuer, sondern auch alle Nebenkosten wie Notargebühren und Maklerprovisionen. Transparenz und Genauigkeit in der Dokumentation sind entscheidend, um zukünftige Steuerstreitigkeiten zu vermeiden.
Nicht zu vernachlässigen ist das Risiko, dass die Schenkung einer internationalen Doppelbesteuerung unterliegt, entweder wenn die Kriterien für den territorialen Zusammenhang zwischen zwei Staaten kollidieren oder wenn die verschiedenen Vorschriften der beteiligten Länder von unterschiedlichen Werten ausgehen.
Steuerpflichtigen mit komplexen Vermögenswerten und Beteiligungen mit grenzüberschreitenden Elementen wird daher empfohlen, die nationalen und internationalen Steuervorschriften sorgfältig zu analysieren und sich an unsere internationalen Steueranwälte zu wenden, um die Verwaltung ihrer Vermögenswerte unter Einhaltung der Vorschriften aller beteiligten Rechtsordnungen zu optimieren.
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung in Steuerangelegenheiten benötigen, zögern Sie bitte nicht, unsere Spezialisten in Genf, Lugano oder Zürich zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.