Inhaberaktien verboten: was zu tun ist

Wenn Sie an einem der 55.000 betroffenen Unternehmen beteiligt sind, kontaktieren Sie uns für eine erste kostenlose Beratung der für Sie notwendigen vorzunehmenden Schritte. In einfachen Fällen verweisen wir Sie direkt an einen kompetenten Notar, der Sie bei der Umwandlung unterstützt; in komplexeren Fällen erstellen wir einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Vorgehensplan inklusive Honorarangebot. Sie können dann entscheiden, ob wir Sie während des Umwandlungsprozesses rechtlich unterstützen dürfen.

Änderungen in der Gesetzgebung

Nach den neuen Grundsätzen des schweizerischen Gesetzgebers werden Inhaberaktien nicht mehr zugelassen. Es bleiben zwei Ausnahmen von dieser Regel bestehen:

  1. wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat; oder
  2. wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind (d.h. bei einem depotführenden Institut hinterlegt).

Aufgrund der erheblichen Auswirkungen, die diese Gesetzesänderung mit sich bringt, können die Gesellschaften die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien innerhalb der 18-monatigen Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2021 vornehmen.

Der Schweizer Gesetzgeber hat auch die Meldepflicht für den wirtschaftlich Berechtigten verstärkt. Zur Erinnerung: Die Meldepflicht ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Sie gilt sowohl für Inhaber- als auch für Namensaktien. Bei den Namensaktien erfolgt die Meldepflicht ab dem Zeitpunkt, an dem der Aktionär allein oder in gemeinsamer Abstimmung mit Dritten 25% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte hält. Im Falle der Nichteinhaltung des Melderechts, verwirken die Vermögensrechte des Aktionärs.

Der Gesetzgeber hat per 1. November 2019 beschlossen, bei Verletzung der Meldepflicht eine Geldstrafe von bis zu CHF 10'000 zu verhängen. Diese Sanktion kann auch gegen die Gesellschaft gerichtet werden, die das Aktienregister und/oder das Verzeichnis des wirtschaftlich Berechtigten nicht richtig führt.

Die Folgen

Die Nichteinhaltung der neuen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften kann erhebliche zivilrechtliche Folgen für die Gesellschaften und/oder die Aktionäre haben.

Bei Nichtumwandlung der Inhaberaktien bis zum 1. Mai 2021, dem Ende der gesetzlich festgelegten Übergangsfrist, werden die Inhaberaktien vom zuständigen Handelsregisteramt automatisch in Namenaktien umgewandelt. Nach dieser Umwandlung kann eine Gesellschaft erst dann wieder gesellschaftsrechtliche Änderungen vornehmen, wenn sie ihre Statuten entsprechend angepasst hat.

Darüber hinaus kann eine anhaltende Weigerung, den rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, im schwerwiegendsten Fall zur gerichtlichen Liquidation der Gesellschaft führen.

Für die Aktionäre hat die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien folgende Konsequenzen:

  1. Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nachgekommen sind, werden automatisch in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen.
  2. Wer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, wird nicht im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Wer nachträglich die Eintragung erlangen will, muss mit Zustimmung der Gesellschaft einen Antrag vor Gericht stellen. Die Aktien von Aktionären, die bis zum 1. November 2014 beim Gericht keine Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragt haben, werden nichtig.

Vermeiden Sie Verstöße und stellen Sie eine gute Compliance sicher

Angesichts der neuen anwendbaren Bestimmungen und der Gefahr der Nichteinhaltung, müssen die betroffenen Schweizer Gesellschaften sofort die notwendigen Massnahmen ergreifen.

Zum einen müssen die Gesellschaften ihre Statuten ändern (durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mittels öffentlicher Urkunde). Zum anderen müssen die Aktionäre (und Gesellschaften) sicherstellen, dass die Erklärungen über den wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien ordnungsgemäss erfasst und aktualisiert werden. Andernfalls müssen die Rechte und das Vermögen der Gesellschaft durch ihre Organe unter Strafe gestellt werden.

In einem internationalen Umfeld, das immer mehr Transparenz erfordert, verfolgt der Schweizer Gesetzgeber weiterhin den von der Financial Action Task Force (GAFI) vorgegebenen Weg. Aufgrund der zunehmenden strengen Vorschriften müssen sich die Schweizer Unternehmen voll und ganz an die geltenden Vorschriften halten, um das Risiko zu vermeiden, in ihrer Geschäftstätigkeit erheblich und dauerhaft eingeschränkt zu werden.